Nach der Abschaffung der Grundherrschaften im Jahre 1848 wurde mit dem provisorischen Gemeindegesetz von 1849 das Heimatrecht eingeführt, dass mit dem Reichsgesetz von 1863 dann auch die Führung einer "Heimatmatrikel" zwingend für jede Gemeinde vorschrieb.
In die sogenannte Heimatrolle wurden alle Heimatberechtigten eines Ortes/einer Gemeinde eingetragen. Das Heimatrecht galt in Österreich bis 1939 (1945 ersetzt durch die Staatsbürgerschaft).
Das Heimatrecht regelte das Recht auf Aufenthalt in der Gemeinde und, im Armutsfalle, das Recht auf Unterstützung. Das Heimatrecht konnte nur in einer Gemeinde bestehen.
Regelung:
- - eheliche Kinder erhielten das Heimatrecht der Gemeinde, in der der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt war
- - uneheliche Kinder das Heimatrecht der Gemeinde, in der die Mutter zur Zeit der Entbindung das Heimatrecht besaß
- - Frauen erwarben durch die Heirat das Heimatrecht in der Gemeinde ihres Mannes
- - Aufnahme in den Heimatverband, an eine Wartezeit bzw. Steuerzahlungen gebunden
- - Übernahme eines öffentlichen Amtes
Bezüglich der Zuständigkeit einer Gemeinde im Armutsfalle gab es bereits im 18. Jahrhundert einige Vorläufer, insbesonders die Hofentschließung (Bettlerschub-Patent) v. 16.11.1754, nachzulesen bei ALEX unter http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=tgb&datum=17550004&zoom=2&seite=00000403&ues=0&x=13&y=7
Heimatrollen finden Sie in der Regel in den jeweiligen Stadtarchiven bzw. als Deposita in den Landesarchiven.
Renate Fennes
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